Betheln und umzu Schattenlinie



Die Satzung

Die Satzung des Vereins "Dorfpflege Betheln - Eddinghausen - Haus Escherde e.V." kann als PDF-Dokument heruntergeladen werden:
Satzung (60 kB).

Und hier gleich der gesamte Text der Satzung1:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Dorfpflege Betheln - Eddinghausen - Haus Escherde". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V."

2. Der Verein hat seinen Sitz in Gronau (Leine). Der Verein wurde am 25. April 1989 unter dem Namen "Verein Dorfpflege Betheln von 1989" errichtet.

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung

  1. der Kultur- und Heimatpflege,
  2. der Dorf- und Landschaftsgestaltung,
  3. des Naturschutzes,
  4. des Umweltschutzes.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht

Der Verein fördert die Arbeit durch die Einrichtung von Arbeitskreisen für einzelne Sachgebiete.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Mitglieder

Mitglied kann jeder Interessierte sein, der seine Mitgliedschaft schriftlich beantragt hat. Auch juristische Personen können Mitglied werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss sowie bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Kalendermonaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Im Innenverhältnis soll gelten, dass eine Vertretung durch den 2. Vorsitzenden nur dann in Betracht kommt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand kann auf bis zu drei Beisitzer erweitert werden. Die Beisitzer werden durch den Vorstand berufen.

§ 8 Arbeitskreise

Nach Bedarf werden Arbeitskreise eingerichtet.

Die Arbeitskreise bestehen aus dem Leiter als Ansprechpartner sowie aus weiteren Arbeitskreisteilnehmern. Die Arbeitskreise berichten an den Vorstand.

§ 9 Protokoll

Der Vorstand führt ein Protokollbuch, in dem Arbeitsergebnisse festgehalten werden.

Der Schriftführer protokolliert bei der Mitgliederversammlung, und jedes Mitglied des Vorstandes erhält eine Abschrift des Protokolls.

§ 10 Kassenführung, Prüfung, Entlastung

Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte und richtet zu diesem Zweck Konten bei den örtlichen Banken ein. Er kann eine Handkasse führen. Der Kassenwart hat die Bücher nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung zu führen. Er schließt die Kasse am Ende des Jahres ab.

Zwei Mitglieder sind alle zwei Jahre wechselnd als Kassenprüfer tätig. Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an.

Die Entlastung erfolgt in der ersten Hauptversammlung des folgenden Jahres.

Neben dem Kassenwart ist der 1. Vorsitzende über die Konten verfügungsberechtigt. Die Kassenzeichnung erfolgt jedoch je allein.

§ 11 Mitgliederliste

Der Kassenwart führt eine Mitgliederliste.

§ 12 öffentlichkeitsarbeit

Der Vorstand kann einen Pressewart bestimmen.

§ 13 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so ernennt der Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird die vakante Position für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen durch Wahl besetzt.

§ 14 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 15 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende geschäftsfähige Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
  2. Entlastung des Vorstandes.
  3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  5. Beschlussfassung über die änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 16 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 17 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung ist grundsätzlich offen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies auf Antrag beschließt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste (einschließlich Presse, Rundfunk und Fernsehen) zulassen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 18 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 15, § 16, § 17 und § 18 entsprechend.

§ 20 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Naturschutzzwecke. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 16. Februar 2018 verabschiedet.



1: Wird ein Amt oder eine Funktion von einer Frau ausgeübt, gilt die jeweilige Amts- oder Funktionsbezeichnung in der weiblichen Form.

Letzte Aktualisierung: 11.11.2024

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